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Deutsches Patent- und Markenamt

Bekanntmachung des deutschen Patent- und Markenamtes
vom 13. Dezember 1976

Bundesanzeiger Nr. 4
vom 07. Januar 1977 Amtlicher Teil Seite 6

Deutsches Patent- und Markenamt:

Bekanntmachung gemäß § 5 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 13. Dezember 1976, Seite 6.

Der GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mit beschränkter Haftung, Brehmstrasse 11, 4000 Düsseldorf, habe ich auf ihren Antrag im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 09. September 1965 (BGBI, I Seite 1294), zuletzt geändert durch Art. 287 Nr. 21 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 02. März 1974 (BGBI, I Seite 494), erteilt.

Die Genehmigung habe ich mit folgender Auflage verbunden:

  • Die GÜFA hat in allen Verträgen mit den Filmverwertern, in allen Gesamtverträgen mit Verwertungsorganisationen sowie in sonstigen, an die Aufführer gerichteten, schriftlichen Material den deutlichen Hinweis aufzunehmen: “Die von der GÜFA erteilte Aufführungsgenehmigung entbindet nicht von der Beachtung des § 184 StGB und aller anderen, die öffentliche Vorführung von Sex-Filmen regelnden Rechtsvorschriften.“


München, den 13. Dezember 1976
3601/11-4.1.4.-XIII
Der Präsident des deutschen Patent- und Markenamtes
Dr. Häußer

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Webseite: http://www.guefa.de/patentamt.html
Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH
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