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Einigung der ZPÜ-Verwertungsgesellschaften und der Verbände zu Vergütungen für Tablets und Mobiltelefone

Am 01.12.2015 haben sich die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem Branchenverband BITKOM nach langen Verhandlungen über die Höhe der Vergütungen für Mobiltelefone und Tablets geeinigt.

Im Rahmen der neuen Gesamtverträge für Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gelten für Gesamtvertragsmitglieder, also Importeure und Hersteller von Tablets und Mobiltelefonen, die den Gesamtverträgen beigetreten sind, folgende Vergütungssätze:

Tablets: Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2018 (inkl. Gesamtvertragsnachlass und jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer):

Privat-Tablets Business-Tablets
für 2012 und 2013: EUR 4,90 EUR 1,96
für 2014: EUR 5,95 EUR 2,38
für 2015: EUR 7,00 EUR 2,80


Mobiltelefone: 1.1.2008 bis 31.12.2018 (inklusive 20% Gesamtvertragsnachlass und jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer).

Verbraucher-Mobiltelefone Business-Mobiltelefone
für 2008: EUR 1,33 EUR 1,33
für 2009: EUR 1,64 EUR 1,64
für 2010: EUR 2,91 EUR 1,455
für 2011: EUR 3,75 EUR 1,875
für 2012: EUR 4,22 EUR 2,11
für 2013: EUR 4,53 EUR 2,265
für 2014: EUR 5,00 EUR 2,50


Die Vertreter der Verwertungsgesellschaften begrüßen den Abschluss der Gesamtverträge, mit denen jahrelange Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten beendet werden. Ohne den Abschluss der Gesamtverträge müssten die Rechteinhaber weiter auf unabsehbare Zeit auf die ihnen zustehenden Vergütungen für die private Vervielfältigung ihrer Werke warten.


Endlich Einigung über PC-Vergütungen

Nach mehrjährigen Verhandlungen zwischen den in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften und den Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst auf der einen Seite und den in den Verbänden BCH und BITKOM zusammengeschlossenen Herstellern und Importeuren von PCs auf der anderen Seite konnten endlich neue Gesamtverträge geschlossen werden, mit denen eine Einigung über die Höhe der Vergütungen für mittels PCs erfolgte Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch erzielt wird.

Besonders schwierig waren die Verhandlungen zuletzt durch die Notwendigkeit, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seiner Padawan-Entscheidung zur (unterschiedlichen) Behandlung von durch Wirtschaftsunternehmen angeschaffte PCs, sogenannten Business-PCs, umzusetzen.

Für Gesamtvertragsmitglieder gelten für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2016 die folgenden Vergütungssätze:

- Verbraucher-PCs: EUR 10,55
- Business-PCs: EUR 3,20
- PCs mit einer Bildschirmdiagonale von bis zu 12,4 Zoll: EUR 8,50
- Workstations (ab dem 01.01.2014): EUR 3,20

jeweils zuzüglich ges. Ust.

Für Importeure und Hersteller von PCs, die den Gesamtverträgen nicht beitreten, werden die Verwertungsgesellschaften Tarife veröffentlichen, die entsprechend höher sein werden als die vorgenannten Vergütungssätze, weil dann die Gesamtvertragsrabatte von 20% nicht anwendbar sind.

Das Vergütungssystem für private Vervielfältigungen funktioniert also auch nach den gesetzlichen Änderungen im Zuge des sog. 2 Korbes der Urheberrechtsnovelle nach einigem Stocken weiter.

Die Verwertungsgesellschaften halten aber eine gesetzliche Hinterlegungspflicht zur Sicherstellung des Zahlungsflusses auch während den sehr langen Verhandlungsphasen für erforderlich und haben dieses Anliegen an den Gesetzgeber herangetragen.

Privatkopieabgabe: EuGH bestätigt: ausländische Versandunternehmen sind als Einführer vergütungspflichtig

In seiner Entscheidung C-462/09 vom 16.06.2011 hat der EuGH eine für die Durchsetzung der Privatkopieabgabe gegenüber Versandunternehmen, die grenzüberschreitend Rohlinge für Vervielfältigungsträger und Vervielfältigungsgeräte versenden, wichtige Entscheidung getroffen, die die bisherige Praxis der Zentralstelle für private Überspielung bestätigt:

Geklagt hatte die niederländische „Stichting De Thuiskopie“, die in den Niederlanden die Privatkopieabgaben einzieht, gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, dass u.a Daten- und Tonträger-Rohlinge an niederländische Endverbraucher verschickt und weder in den Niederlanden noch in Deutschland Privatkopieabgaben zahlt.

Nach der Endscheidung des EuGH sind immer dann, wenn Endverbraucher Vervielfältigungsgeräte oder Rohlinge für Vervielfältigungsträger (z.B. CD- und DVD-Rohlinge, Speichersticks etc.) im Ausland bestellen, die Versandunternehmen in dem Land abgabepflichtig, in das sie die Produkte an den Endverbraucher versenden.

Hintergrund ist, dass im grenzüberschreitenden Verkehr nur solche Vertragspartner als (vergütungspflichtige) Einführer gelten, die gewerblich handeln. Dies ist beim Endverbraucher nicht der Fall; dieser bleibt also ohne Vergütungspflicht. Vergütungspflichtig ist bei derartigen grenzüberschreitenden Versendungskäufen aber das Versandunternehmen, dass die Einfuhr gewerblich handelnd vornimmt.



Die Entscheidung des EuGH bestätigt also, dass die deutsche gesetzliche Regelung in § 54b Abs. 2 UrhG richtlinienkonform und europarechtlich geboten und die Praxis der ZPÜ rechtmäßig ist. Die Entscheidung ist also für die Durchsetzung von Auskunfts- und Vergütungsansprüchen der ZPÜ gegen Unternehmen mit Sitz im Ausland hilfreich.



Padawan – Der Vergütungsanspruch für private Vervielfältigung aus Sicht des EuGH

In einer am 21.10.2010 veröffentlichten Entscheidung hat der EuGH wichtige Ausführungen zum Bestehen und zur Anwendung des Vergütungsanspruchs für private Vervielfältigung auf Geräte und Speichermedien, die nicht von privaten Nutzern, sondern von Unternehmern und Freiberuflern erworben werden, gemacht.

Gegenstand der Entscheidung war die spanische Praxis zur Vergütung von CD- und DVD-Rohlingen (Vergütungen müssen auch bezahlt werden, wenn diese von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien gekauft werden). Der EuGH hatte also in der sog. Padawan-Entscheidung eine Auslegung der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vorzunehmen, nicht aber das System der Vergütungen in Deutschland zu beurteilen.

In Deutschland haben die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften schon in der Vergangenheit bei der Vereinbarung von Vergütungen im Rahmen von Gesamtverträgen sowie bei der Aufstellung von Tarifen dem Umstand Rechnung getragen, dass vergütungspflichtige Produkte je nachdem, ob sie an private oder an gewerbliche Endabnehmer geliefert werden, in unterschiedlichem Maße zur privaten Vervielfältigung genutzt werden. Zur Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit sowohl im Interesse der Verwertungsgesellschaften als auch der Vergütungsschuldner sind aber bisher alle vergütungspflichtigen Produkte eines Typs mit einer einheitlichen im Wege der Mischkalkulation ermittelten Vergütung belegt.

Die ZPÜ hat in Ihrer Presseerklärung vom 22.10.2010 klargestellt: „Sollte die Entscheidung des EuGH dazu führen, dass die Vergütungsschuldner künftig auf unterschiedlichen Vergütungen für privat oder gewerblich genutzte Produkte bestehen sollten, und wäre somit statt der bisherigen Durchschnittsvergütung eine höhere und eine niedrigere Einzelvergütung zu bilden, so wird sich dadurch das Gesamtvergütungsvolumen nicht verändern. Im Übrigen gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass das geltende deutsche Recht europarechtskonform ist.“




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